Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter rechtlicher Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung.
Kann eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine/ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn/sie auf Antrag oder von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer.
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Erkrankung alleine kein Grund für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung darstellt. Es müssen (rechtliche) Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Erkrankung nicht eigenständig bearbeiten kann.
Hierzu gehört,
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die Möglichkeit das Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten
- die Entsprechung von Wünschen der Klientin / des Klienen, solange es dessen Wohl nicht schadet
- wichtige Angelegenheiten mit der Klientin / dem Kienten zu besprechen
Entscheidend ist eine ordentliche Betreuungsplanung, wobei die möglichen Ziele einer rechtlichen Betreuung festgehalten und gemeinsam Maßnahmen entwickelt werden, um diese Ziele zu erreichen.
Ziele einer rechtlichn Betreuung können z.B. sein:
- Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Behörden (Renten, Bürgergeld, Grundsicherungsleistungen etc...)
- Verminderung von Schulden
- Verbesserung der Krankheitssituation
- Häusliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst
- stationäre Aufnahme in ein Wohnheim, eine Tagesstätte oder ein Krankenhaus
Unabdingbar ist die Netzwerkarbeit mit örtlich tätigen professionellen sozialen Diensten, Ämtern und Behörden.