Neben der Tätigkeit als rechtlicher Betreuer werde ich regelmäßig als Verfahrenspfleger eingesetzt.
Wenn eine betreute Person in betreuungsrechtlichen Verfahren nicht selbst beteiligt werden kann, weil dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, muss in der Regel ein Verfahrenspfleger zum Ausgleich der fehlenden faktischen Verfahrensfähigkeit bestellt werden. In einigen Fällen ist die Bestellung zwingend, in anderen Fällen obligatorisch oder vom Sachverhalt abhängig.
Der Verfahrenspfleger hat die „objektiven Interessen“ wahrzunehmen. Er muss alle Rechte, insbesondere die Grundrechte der betreuten Person schützen und einbringen, kann daneben als „Helfer“ Sachverhalte übersetzen und verständlich machen, Wunsch und Willen in das Verfahren transportieren, auch Rechtsmittel des Betroffenen einlegen, wenn er selbst dazu nicht in der Lage ist.
Der Verfahrenspfleger kann auch aus eigenem Recht Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrenspfleger steht grundsätzlich auf der Seite der betroffenen Person, vertritt ihn im Verfahren und wahrt vorrangig seine gesetzlichen Rechte, ist aber anders als der Betreuer nicht an Wunsch und Willen gebunden.